Mehrwertsteuererhöhung: Kein Grund zur Panik für Bauherren
Geschickte Planung macht Verteuerung wett

Originalmitteilung des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz:

Mehrwertsteuererhöhung
Finanzministerium warnt vor falschen Steuersparangeboten 20.06.2006

Das rheinland-pfälzische Finanzministerium warnt vor Schnäppchen, mit denen man sich angeblich den derzeit geltenden Umsatzsteuersatz für die Zukunft sichern kann. Die zum Jahreswechsel anstehende Erhöhung des Mehrwertsteuer-Regelsatzes von 16 auf 19 Prozent wird offenbar von manchem bereits genutzt, um Verbraucherinnen und Verbraucher unter Vortäuschung vermeintlicher Steuervorteile zum Abschluss von Verträgen zu überreden. So werden etwa Verträge über zwanzig oder mehr Jahre mit dem falschen Versprechen angepriesen, gegen eine sofortige Vorauszahlung des gesamten Entgelts käme man dauerhaft an der Mehrwertsteuererhöhung vorbei. Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz geht davon aus, dass derartige Praktiken in den nächsten Monaten noch zunehmen werden.

Die rechtliche Situation allerdings ist eindeutig und besagt: Es kommt im Einzelfall darauf an, wann die einzelne Lieferung und Dienstleistung tatsächlich ausgeführt wird. Für alle Leistungen, die erst ab dem 1. Januar 2007 erbracht oder fertig gestellt werden, ist zwingend der dann geltende Steuersatz anzuwenden. Dabei ist es gleichgültig, ob noch im laufenden Jahr Anzahlungen geleistet werden oder gar die gesamte Leistung im Voraus bezahlt wird. Keine Rolle spielen auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und das Datum der Rechnung. Nur wenn eine Lieferung oder Dienstleistung noch im Jahr 2006 ausgeführt wird, gilt der aktuelle Steuersatz in Höhe von 16 Prozent.

Für einen Unternehmer bedeutet dies, dass in diesem Jahr eingenommene Vorauszahlungen für Leistungen in späteren Zeiträumen zunächst mit 16 Prozent zu versteuern sind. Sobald der Unternehmer die Leistung aber erbringt oder fertig stellt, muss er die Differenz zum dann geltenden Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent nachträglich entrichten, das wäre also im aktuellen Fall eine Differenz von 3 Prozentpunkten. Je nach Vertragsgestaltung darf der Unternehmer diese Steuer dem Kunden dann noch nachträglich in Rechnung stellen.

Für Verträge, die in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2006 geschlossen werden, gibt es den Anspruch des Unternehmers auf nachträgliche Preiserhöhung allerdings nur, wenn die Nachzahlung der höheren Umsatzsteuer vertraglich festgelegt ist. Das ist zum Beispiel durch die Klausel gesichert „Preis zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer“.

Zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen rät das Finanzministerium Rheinland-Pfalz, vermeintliche Steuerspartipps mit Anzahlungen oder Vorauszahlungen gründlich zu hinterfragen. Das gilt insbesondere für teure Aufträge. Denn die Frage, ob eine Leistung oder Teilleistung tatsächlich noch im alten Jahr erbracht wird, kann im Einzelfall an weitere Bedingungen geknüpft sein, zum Beispiel an eine Abnahme bei Bauleistungen.

Gegebenenfalls ist es ratsam, einen Angehörigen einer der steuerberatenden Berufe hinzuzuziehen.

Teilen
FacebookLinkedInTwitterShare