Inwieweit bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer noch zu erbringende Erschließungskosten abzuziehen sind, wurde nun vor dem Finanzgericht Münster geklärt. Die Kläger erwarben ein Grundstück, in dessen Kaufpreis die Kosten für einen noch zu errichtenden Hauswasseranschluss sowie weitere anfallenden Erschließungskosten in Höhe von knapp 33.000 € enthalten waren. Das Finanzamt zog diesen Gesamtpreis zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer heran. Zu Recht, wie das Gericht urteilte: Alle Leistungen, die gemäß vertraglichen Vereinbarungen für den Kauf erbracht werden, sind grunderwerbsteuerpflichtig (Az. 8 K 1438/19 GrE)

Die Kläger legten Revision beim Bundesfinanzhof ein. Betroffene Käufer, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die Grunderwerbsteuer auf die noch zu erbringenden Leistungen berechnet, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verafhrens bis zur Entscheidung beantragen. (Az.: II R 9/21)

Quelle: https://www.wz.de/ratgeber/geld-und-recht/wenn-die-grunderwerbsteuer-zum-streitfall-wird_aid-59143511

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