Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme durch den Wohnungskäufer. Der Bauträger haftet nach Werkvertragsrecht. Mängel muss er auf seine Kosten innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern. Dies gilt auch für das Gemeinschaftseigentum.

Kompliziert wird es, wenn Einheiten an verschiedene Eigentümer zu verschiedenen Zeitpunkten verkauft und abgenommen werden, faktisch verlängert sich die Gewährleistung bei jedem späteren Verkauf – im Extremfall um Jahre. Wie lange ein Bauträger für Fehler in solchen Fällen haftet, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Quelle: https://www.wz.de/ratgeber/haus-und-garten/bauen-und-wohnen/laengere-fristen-fuer-maengel-am-gemeinschaftseigentum_aid-59486807

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