sicherheitseinbehalt

Vielleicht sind Sie selbst schon einmal in die Situation gekommen: Rechtsstreitigkeiten zwischen Vertragsparteien aufgrund mangelhafter Bauleistungen. Der Sicherheitseinbehalt gemäß §§ 232 ff. BGB bietet Auftraggebern eine praktische Möglichkeit, nachträgliche Gewährleistungsansprüche effektiv durchzusetzen. Doch welche Auswirkungen hat diese Regelung eigentlich für Baufirmen? Erfahren Sie mehr darüber.

Der Sicherheitseinbehalt

Der Sicherheitseinbehalt fungiert ähnlich wie eine Kaution und dient als Sicherheitsleistung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Sein Zweck besteht darin, die vertragsgemäße Ausführung von Leistungen sowie mögliche Gewährleistungsansprüche abzusichern. Dabei behält der Auftraggeber einen Teil der Rechnungssumme ein und zahlt ihn erst nach Ablauf einer festgelegten Gewährleistungsfrist an den Leistungserbringer aus. Diese Regelung kann sowohl von Bauherren gegenüber Baufirmen als auch von Baufirmen gegenüber Subunternehmen angewendet werden.

Rechtliche Grundlage

Die Grundlage für die Regelungen zum Sicherheitseinbehalt bildet die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Insbesondere bei einem Bauvertrag nach VOB/B ist der Sicherheitseinbehalt von Anfang an integriert und festgeschrieben.

Höhe des Sicherheitseinbehaltes

In der Regel werden fünf Prozent der Netto-Rechnungssumme für Gewährleistungsansprüche auf einem dedizierten Sperrkonto hinterlegt. Bei Sicherheitseinbehalt für Abschlagszahlungen nach VOB dürfen von diesen Zahlungen jeweils höchstens zehn Prozent einbehalten werden.

Fälligkeit des Sicherheitseinbehaltes

Wenn ein Sicherheitseinbehalt vereinbart ist, überweist der Auftraggeber zunächst nur einen Teil der Gesamtrechnung an den Auftragnehmer. Der verbleibende Betrag muss innerhalb von 18 Tagen auf ein Sperrkonto überwiesen werden und verbleibt dort, bis die vereinbarte Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Gemäß VOB/B (§ 17) gelten folgende Regelungen:

 

  • Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung müssen unmittelbar nach Abnahme zurückgezahlt werden.
  • Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche müssen spätestens nach fünf Jahren zurückgezahlt werden.

Sinnvoll oder nicht?

Bei der Abnahme eines Gebäudes können Auftraggeber nicht immer sofort feststellen, ob die erbrachten Leistungen mängelfrei sind. Sollten im Nachhinein Mängel auftreten, können diese Ansprüche mit Hilfe des Sicherheitseinbehalts leichter durchgesetzt werden.

Ein potenzieller Nachteil liegt jedoch darin, dass bei einer Insolvenz eines Subunternehmers während der Gewährleistungsfrist der Auftraggeber auf den Mängelansprüchen sitzen bleibt. Hier bietet der Sicherheitseinbehalt für Auftragnehmer einen Vorteil: Das einbehaltene Geld auf dem Sperrkonto wird nicht in die Insolvenzmasse eingerechnet.

Es ist wichtig zu beachten, dass das einbehaltene Geld ausschließlich der Sicherung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer dient. Daher muss es auf ein gesperrtes Konto eingezahlt werden, über das beide Vertragsparteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinserträge, die auf dem Konto erwirtschaftet werden, stehen dem Auftragnehmer zu.

Anwendung in der Praxis

Der Sicherheitseinbehalt kann grundsätzlich auf zwei Arten umgesetzt werden:

Einbehalten von Geld: Üblicherweise werden fünf Prozent der Rechnungssumme einbehalten. Allerdings kann dies für kleinere Bau- und Handwerksbetriebe ein wirtschaftliches Risiko darstellen, da sie fünf Jahre auf den restlichen Betrag warten müssen.

Bürgschaft: Eine Bürgschaft kann eine bessere Alternative sein, abhängig davon, ob eine Bank oder eine Versicherung als Bürge fungiert.

 

  • Eine Versicherungsbürgschaft hingegen ist in der Regel günstiger und bietet Schutz für beide Vertragsparteien. Die Versicherung übernimmt beispielsweise die Behebung eines Mangels, falls die beauftragte Baufirma während der Gewährleistungszeit Insolvenz anmeldet.
  • Eine Bankbürgschaft ist jedoch relativ schwer umzusetzen und kann bei einer maximalen Gewährleistungsfrist sehr teuer werden, da Banken sich oft variable Zinssätze für diese Bürgschaften vorbehalten.

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