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Auf Baustellen ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten von höchster Bedeutung. Die Baustellenverordnung legt hierfür wichtige Grundlagen fest. Ein Schlüsselelement, um angemessene Schutzmaßnahmen zu planen und umzusetzen, ist die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo).

Die Rolle des SiGeKo: Ein umfassender Überblick

Die Sicherheit auf Baustellen, essentiell für das Wohlergehen und die Produktivität der Arbeitskräfte, wird durch verschiedene Vorschriften, darunter die Baustellenverordnung, gewährleistet. Gemäß dieser Verordnung ist jedes Unternehmen eigenverantwortlich für die Sicherheit auf der Baustelle.

Auf Baustellen agieren oft mehrere Bauunternehmen oder Gewerke gleichzeitig, was die Notwendigkeit einer einheitlichen Sicherheitsbasis erfordert. Hier kommt der SiGeKo ins Spiel – ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator.

Wann wird ein SiGeKo benötigt?

Die Bestellung eines SiGeKo wird durch die Baustellenverordnung geregelt. Ein SiGeKo ist zumeist erforderlich, wenn auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig sind. Der Bauherr kann diese Aufgabe übernehmen, sofern er die entsprechenden Kompetenzen besitzt, andernfalls muss er einen geeigneten Koordinator bestellen.

Wann und warum ein SiGeKo erforderlich ist

Die SiGeKo Tabelle gemäß der Baustellenverordnung bietet klare Einblicke, ob ein SiGeKo erforderlich ist und wann genau dieser beauftragt werden sollte.

SiGeKo ab wann

Wie oft sollte ein SiGeKo vor Ort sein?

Die Frequenz der Präsenz eines SiGeKo auf der Baustelle hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab. Je komplexer die Planung und Überwachung, desto häufiger sollte der SiGeKo erscheinen.

Kosten und Qualifikationen für SiGeKo

Die Kosten für einen SiGeKo setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, darunter die Baukosten und die Länge der Bauzeit. Qualifikationen für SiGeKo beinhalten arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie Koordinatorenkenntnisse und berufliche Erfahrung in der Bauausführung.

Grundsätzliche SiGeKo-Aufgaben (Planungsphase)

Die Baustellenverordnung (BaustellV) legt in § 2 die Rechte und Pflichten während der Ausführungsplanung eines Bauvorhabens fest. Hierbei wird auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes verwiesen, wobei einer der acht Punkte besagt, dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden wird. Sollte eine gewisse Gefährdung unvermeidbar sein, ist es wichtig, diese weitestgehend zu minimieren.

Des Weiteren unterscheidet die Baustellenverordnung zwischen zwei Anwendungsfällen auf der Baustelle, je nach Größe des geplanten Bauvorhabens:

Vorankündigung erstellen, melden und aushängen: In einigen Fällen ist es erforderlich, spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle der zuständigen Behörde eine Vorankündigung bezüglich der Baumaßnahmen zu übermitteln. Zusätzlich muss die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt und bei erheblichen Änderungen angepasst werden. Die genauen Anforderungen zur Vorankündigung finden sich in unserer SiGeKo-Tabelle.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellen: Wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, ist es zwingend erforderlich, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen. In diesem werden die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen während der Bauausführung festgelegt. Der Plan muss bereits vor Baubeginn konkretisiert werden und sich auf das geplante Baugeschehen ausrichten.

Unterlage für spätere Bauarbeiten am Gebäude erstellen: Bei der gleichzeitigen oder nacheinander stattfindenden Tätigkeit mehrerer Arbeitgeber ist es notwendig, eine Unterlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 zu erstellen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn absehbar ist, dass zukünftige Arbeiten am Bauwerk im Rahmen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzrichtlinien durchgeführt werden müssen.

Grundsätzliche SiGeKo-Aufgaben (Ausführungsphase)

Eine solide Planung legt den Grundstein für den Erfolg. Doch damit der Arbeitsschutz auf der Baustelle nicht nur auf dem Papier existiert, sondern tatsächlich gelebt wird, sind regelmäßige Kontrollen unverzichtbar. Genauere Vorschriften dazu sind in § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) festgelegt, die fünf Hauptaufgaben definiert:

Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes: In dieser Phase müssen die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes gemäß § 4 ArbSchG koordiniert und umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass auftretende Gefahren direkt an ihrer Quelle bekämpft werden müssen, wobei die angewandten Maßnahmen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen sollten. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist auch dafür verantwortlich, arbeitsmedizinische und hygienische Vorschriften je nach Kontext zu entwickeln.

Einhaltung der festgelegten Maßnahmen: Während der Bauausführung müssen die festgelegten Maßnahmen strikt eingehalten werden. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der BaustellV ist der Koordinator dafür verantwortlich sicherzustellen, dass alle beteiligten Baufirmen die Vorgaben erfüllen. Die erfolgreiche Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen erfordert daher eine gemeinsame Verantwortung aller Baubeteiligten.

Flexible Anpassungen während des Bauprojekts: Da sich die Gegebenheiten auf der Baustelle im Verlauf des Projekts ändern können – beispielsweise durch den Einsatz unterschiedlicher Baumaschinen oder Materialien – ist es wichtig, dass Schutz- und Sicherheitspläne flexibel angepasst werden. Der SiGeKo muss daher auf solche Änderungen reagieren, neue Lösungen bekanntgeben und sicherstellen, dass die aktualisierten Maßnahmen eingehalten werden.

Koordination der beteiligten Baufirmen: Eine effektive Koordination der beteiligten Baufirmen ist entscheidend, um den SiGe-Plan optimal umzusetzen. Dies erfordert eine abgestimmte Arbeitsweise und eine sorgfältige Planung und Durchführung. Gemeinsame Baubesprechungen oder Baubegehungen können dabei hilfreich sein.

Überwachung der Arbeitsverfahren: Eine weitere wichtige Aufgabe des SiGeKo ist die Überwachung der Arbeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 der BaustellV. Obwohl er dies nicht persönlich durchführt, koordiniert er die Arbeitgeber entsprechend, um sicherzustellen, dass die Verfahren den Sicherheitsstandards entsprechen.

Effiziente Verwaltung von Aufgaben, Plänen und Maßnahmen

Die Vielfalt der Aufgaben eines SiGeKo erfordert eine sorgfältige Organisation und einen reibungslosen Austausch mit den verschiedenen Baufirmen. Eine zuverlässige Dokumentation von Anfang bis Ende ist dabei unerlässlich, um sicherzustellen, dass nichts übersehen wird.

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